Kosten

 

Meine Leistungen rechne ich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach Art und Umfang der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit und dem sogenannten Gegenstandswert.

Selbstverständlich erörtere ich auf Wunsch gerne mit Ihnen die voraussichtlich entstehenden Kosten.

 

Erstberatung

In einer Erstberatung bespreche ich mit Ihnen den Sachverhalt und sichte die Unterlagen.

Sie erhalten von mir eine erste Einschätzung der Rechtslage und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.

Für eine Erstberatung betragen die Kosten höchstens 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls einer Post- und Telekommunikationspauschale. 

Wenn Sie sich nach der Erstberatung entschließen, mich in der selben Angelegenheit weiter zu beauftragen, wird die Gebühr für die Erstberatung angerechnet.

 

Abwicklung über die Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls die entstehenden Kosten ganz oder teilweise.

Die Gebührenansprüche bestehen jedoch immer nur Ihnen als Mandant gegenüber und nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung.

Als Serviceleistung führe ich für Sie ohne zusätzliche Kosten die erste Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, d.h.die Einholung der Deckungszusage.

Eventuelle Auseinandersetzungen mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Regulierung bzw. der Übernahme der Anwaltskosten sind von der kostenfreien Servicleistung nicht umfasst.

 

Kostenvorschuss

Auf die voraussichtlich zu erwartenden Gebühren erhebe ich einen angemessenen Vorschuss.

 

 

Hilfe bei den Kosten

 

Sollten Sie nur ein geringes Einkommen haben und nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder einen Prozess selbst zu tragen, kann Ihnen der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewähren.

 

Beratungshilfe

Für eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung erhalten Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes auf Antrag einen Beratungshilfeschein.

Für diesen Antrag müssen Sie Ihre Einkommenssituation durch Vorlage entsprechender Belege (Gehaltsbescheinigung, ALG-Bescheid, Rentenbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate etc.) nachweisen.

Den Beratungshilfeschein bringen Sie dann bitte zu Ihrem Beratungstermin bei mir mit.

Die Beratungshilfe sieht eine Selbstbeteiligung von 15,00 € vor, die Sie bitte in bar ebenfalls zu Ihrem Beratungstermin mitbringen.

 

Prozesskostenhilfe

Für eine gerichtliche Vertretung besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Damit können Sie vollständig oder teilweise von den eigenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit werden.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Kosten der Prozessführung von Ihnen nicht oder nur in Raten aufgebracht werden können.

Weiterhin muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht.

Dem Antrag sind ebenfalls geeignete Belege zum Nachweis Ihrer Einkommenssituation beizufügen.

 

Aber auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, können Sie auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch genommen werden.

Dies ist dann der Fall, wenn Sie einen Prozess ganz oder teilweise verlieren. Dann ist der hierauf anfallenden Teil der Kosten des Gegners zu tragen.